Wellnessurlaub: fragliche Erholung

29 Mai

Pressemeldung der Firma ARAG SE

Die Urlaubszeit nähert sich und Wellnessurlaub liegt dieses Jahr besonders im Trend: Gestresste Menschen wollen die schönste Zeit des Jahres nämlich nicht mehr einfach in Bettenburgen mit Mini-Pool verbringen. Angesagt sind Luxushotels mit Wellness- und Badelandschaft, Beautyangebot, Fitnessraum und gesundheitsbewusster Sterneküche. Wie allerdings die Rechte der Gäste aussehen, wenn der versprochene Wellnessbereich sich als Uralt-Sauna mit angrenzendem Kaltwasserbecken und der Fitnessraum als Besenkammer mit Hantelbank entpuppt, sagen ARAG Experten.

Was ist Wellness?

Der Begriff „Wellness“ oder „Wellnesshotel“ ist in Deutschland rechtlich nicht geschützt. Das bedeutet, dass es keine gesetzlich festgelegten Vorgaben gibt, die ein Hotel erfüllen müsste, um mit einem Wellnessangebot werben zu dürfen. Dennoch ist der Gast nicht zwangsläufig rechtlos gestellt, wenn das gebuchte Hotel nicht seinen Erwartungen entspricht. Ist die Abweichung von zugesagter Leistung und tatsächlich vorhandenem Angebot nämlich als Mangel im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) zu bewerten, kann der Gast den vereinbarten Preis unter Umständen mindern. Seine Ansprüche richten sich dabei im Falle einer Pauschalreise – also bei Zusammenbuchung von mindestens zwei Einzelleistungen – nach dem Reisevertragsrecht. Wurde nur das Hotelzimmer gebucht, handelt es sich um einen so genannten Beherbergungsvertrag und die mietrechtlichen Mängelvorschriften kommen zur Anwendung.

Räucherkammer

Wer beispielsweise ein Wochenende in einem Hotel gehobener Klasse bucht, das ausdrücklich als „Wellnesswochenende“ mit dem Ziel der „Entspannung“ beworben wird, muss es nicht hinnehmen, wenn der vorherige Gast in dem Zimmer stark geraucht hat. So erging es einem Ehepaar, das für insgesamt 349 Euro ein Wellnesswochenende gebucht hatte. Das bereitgestellte Doppelzimmer roch allerdings dermaßen nach Zigaretten, dass die beiden mangels Alternativzimmer sofort wieder abreisten. Zu Recht, meinte das zuständige Amtsgericht. Die Gäste seien zum Rücktritt berechtigt gewesen, weil das angebotene Zimmer nicht zum vertraglich vereinbarten Gebrauch geeignet und damit mangelhaft war (AG Meldorf, Az. 81 C 15/11).

Keine Angebote

Ein Mangel im Sinne des Reisevertragsrechts liegt auch vor, wenn ein Beauty- und Wellnesshotel in seinem Prospekt damit wirbt, dass die dort angebotenen Behandlungen täglich gebucht werden können, vor Ort dann aber keine Angebote mehr verfügbar sind. Im dem konkreten Fall konnten dem vor dem Amtsgericht beklagten Ehepaar nur noch zwei freie Termine für Fußreflexzonenmassagen angeboten werden. Die beiden reisten am Morgen nach der Anreise ohne Bezahlung wieder ab. Das durften sie auch, urteilten die Potsdamer Richter. Die fehlenden Wellnessangebote hätten nämlich zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Charakters der Reise geführt, die die Gäste zur Kündigung berechtigt hätte (AG Potsdam, Az.: 22 C 58/07).

Praxistipp

Wer einen Wellnessurlaub plant und nicht enttäuscht werden möchte, dem raten die ARAG Experten, sich vorher umfassend über das ins Auge gefasste Hotel und sein Angebot zu informieren. Anhaltspunkte können dabei die Größe und das Angebot des Wellnessbereichs ebenso wie die Preise für die angebotenen Behandlungen sein. Wichtig auch: Gibt es ausgebildetes Personal (Masseure, Physiotherapeuten etc.)? Außerdem: Was steht auf der Speisekarte des Restaurants? Wird dort gesunde Kost angeboten? Urlauber können sich bei ihrer Suche auch an Prüfsiegeln orientieren, so z. B. am Siegel des Deutschen Wellness Verbands, das vom Magazin Öko Test als „verlässlich“ eingestuft wurde.



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